
Satzung (Geänderte Fassung vom 02. Dezember 2025)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „SPINNBODEN – Lesbenarchiv und -bibliothek e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, den Wandel und die Vielfalt der Selbstverständnisse, Kulturen und Politiken von Lesben zu sammeln, zu bewahren und weiterzugeben, um lesbisches Leben in all seiner Komplexität und Vielfalt in Geschichte und Gegenwart sichtbar zu machen und zu stärken.
2. Dieser Zweck wird zum einen verwirklicht durch die Archivierung und Pflege verbliebener Dokumente von Lesben in einem Archiv und einer Bibliothek, die der Verein in den eigenen Vereinsräumen unterhält. Zum anderen wird dieses Ziel durch die Vermittlung von lesbenhistorischem und -politischem Wissen umgesetzt, zum Beispiel durch Beratungs- und Gruppenangebote, durch die Unterstützung von wissenschaftlicher und allgemeiner Bildungsarbeit und durch Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Anerkennung und Wertschätzung lesbischen Lebens und Wirkens.
3. Der Verein versteht sich hierbei als ein inklusives Projekt und will mit Frauen, Lesben und queeren Menschen diskriminierungssensibel und bündnisorientiert agieren. Er schließt daher intersektionale, queere und feministische Perspektiven in seine Arbeit mit ein und strebt Kooperationen auf nationaler wie internationaler Ebene an.
4. Zur Umsetzung der vorgenannten Zwecke unterhält der Verein eigene Vereinsräume, die das Archiv und die Bibliothek beherbergen und als Ort für Begegnungen und Diskussionen genutzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder, auch im Vorstand, können bei entsprechender Tätigkeit, eine Übungsleitungspauschale erhalten.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich für die oben genannten Zwecke des Vereins einsetzen.
2. Für die Mitgliedschaft ist ein formloser Aufnahmeantrag gegenüber dem Verein in schriftlicher Form einzureichen.
3. Über die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden.
4. Neue Mitgliedschaften sind vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch den Tod des Mitglieds
b. durch den Austritt aus dem Verein. Dieser kann frühestens ein Jahr ab Beitritt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss mindestens 30 Tage vorher schriftlich zugegangen sein.
c. durch den Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Vereinszwecke zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt nach einer Anhörung durch den Vorstand. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang des Ausschlussbeschlusses Berufung einlegen. Daraufhin erfolgt eine Anhörung bei der nächsten Mitgliederversammlung, die den Ausschluss final beschließt oder widerruft.
d. durch Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
2. Erloschene oder beendete Mitgliedschaften sind vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag kann monatlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden.
3. Geringverdienende können auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand entweder eine temporäre Ermäßigung des Beitrags erhalten oder von der Zahlung befreit werden, wenn sie stattdessen ehrenamtlich mitarbeiten. Ermäßigungen oder Befreiungen sind vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Vorstand
a. Der Vorstand besteht mindestens aus drei gewählten Mitgliedern, eins davon ist Kassenwart*in.
b. Der Vorstand kann seine oder einzelne Aufgaben an eine besondere Vertretung, wie z.B. an die Geschäftsführung, delegieren.
c. Die Vorstandspersonen werden einzeln, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder, die sich für die Wahl zum Vorstand aufstellen lassen möchten, müssen dies schriftlich 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem aktuellen Vorstand anmelden.
d. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Zu diesem Zweck legt er auf der jährlichen oder auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht über das vergangene Geschäftsjahr vor.
e. Der Verein wird eigenständig vertreten durch ein Mitglied des Vorstands.
f. Der Vorstand kann durch ein beratendes Plenum – bestehend aus der Geschäftsführung, den Angestellten und den ehrenamtlichen Mitarbeitenden – in seinen Aufgaben unterstützt werden.
2. Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Vorschlag des Vorstands kann sie analog, virtuell oder hybrid stattfinden.
b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
c. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes verlangt.
d. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und Protokollführung. Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt, von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben und bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder hinterlegt.
e. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
f. Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr: Wahl bzw. Neuwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Bestimmung einer*s Kassenprüfers*in zur Entlastung der*des Kassenwarts*in, Zustimmung oder Ablehnung von Anträgen auf Ausschluss von Mitgliedschaft, Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Zustimmung oder Ablehnung von Ermäßigungen oder Befreiungen von Mitgliedsbeiträgen sowie Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und über inhaltliche Schwerpunkte des Vereins.
g. Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§ 8 Haftung und Datenschutz
1. Haftung übernimmt das Vereinsvermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen.
2. Der Verein sichert die allgemeinen Datenschutzbestimmungen ab.
§ 9 Vereinsauflösung und Verbleib des Vermögens
1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses, der von drei Vierteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden muss.
2. Im Auftrag der Mitgliederversammlung teilt der Vorstand die Auflösung dem zuständigen Vereinsgericht mit.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das „FFBIZ – das Feministische Archiv“ in Berlin.
4. Das Archiv FFBIZ ist als gemeinnützig anerkannt und hat das zufallende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
