Unsere Satzung

Verschiedene Stempel und ein alter Schlüsselbund symbolisieren die wechselvolle Geschichte der Namensgebung im Spinnboden.
Stempel und Namen des Spinnbodens haben sich schon öfters geändert.

Satzung (Geänderte Fassung vom 29. April 2010)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „SPINNBODEN – Lesbenarchiv und -bibliothek e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Zweck des Vereins ist es, Frauengeschichte zu sammeln, zu bewahren, weiterzugeben und auszutauschen.
Zu diesem Zweck wurden ein ARCHIV und eine PRÄSENZBIBLIOTHEK errichtet. Der Verein verfolgt das Ziel, erzieherisch in Form dieser Geschichtsaufarbeitung wirksam zu sein, durch Vorträge und Kurse und Selbsterfahrungsgruppen. Der Verein widmet sich in der Geschichtsaufarbeitung im Wesentlichen den überlebenden Frauen und ihrer Lebensgeschichte, die in der Zeit des Nationalsozialismus politisch, rassisch und religiös verfolgt wurden. Der Verein hat bereits internationalen Austausch auf dem Gebiet der Toleranz der Kulturen verschiedener Völker und verfolgt auch weiterhin dieses Ziel. Er sieht seinen Zweck auch darin, die Verständigung innerhalb dieses Zieles zu finden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Archivierung, Pflege und Sammlung verbliebener Dokumente von Frauen liebenden und Frauen unterstützenden Frauen; durch wissenschaftliche und populäre Vorträge, Unterstützung von Forschungsvorhaben von Frauen; durch Beratung in allen diese Gebiete betreffenden Themen; durch Publikationen zu diesem Themenspektrum und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Toleranz und der internationalen Verständigung. Zu diesen vorgenannten Zwecken unterhält der Verein eigene Vereinsräume.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitfrauen und auch Mitfrauen im Vorstand dürfen bei entsprechender Tätigkeit die Übungsleiterpauschale erhalten. Die Mitfrauen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Die Mitfrauen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Verbleib des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das
Frauenforschungs-, -bildungs- und -informationszentrum
Eldenaerstraße 35 III
10247 Berlin,
das als gemeinnützig anerkannt ist, und daß es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitfrauschaft

1. Mitfrauen des Vereins können alle Frauen werden, die sich aktiv für die oben genannten Ziele einsetzen.
2. Über die Mitfrauschaft entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Plenum.
3. Die Mitfrauschaft wird durch den Vorstand ausgesprochen.

§ 5 Ende der Mitfrauschaft

Die Mitfrauschaftschaft erlischt
1. durch den Tod der Mitfrau.
2. durch den Austritt aus dem Verein. Dieser kann frühestens nach einem Jahr der Mitfrauschaft durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss mindestens 30 Tage vorher schriftlich zugegangen sein.
3 .durch den Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn die Mitfrau durch ihr Verhalten den oben genannten Zielen widerspricht, sich nicht mehr aktiv für die Zwecke einsetzt oder den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins gefährdet oder behindert. Der Ausschluss wird von der Mitfrauenversammlung beschlossen und vom Vorstand ausgesprochen.
4. durch Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

§ 6 Beitrag

Der Mindestbeitrag des Vereins beträgt monatlich € 2,50. Geringverdienende Frauen, die ehrenamtlich mitarbeiten, können auf Antrag von der Zahlung des Beitrags befreit werden, wenn sie über ein Einkommen entsprechend des jeweiligen Sozialhilfesatzes verfügen.

§ 7 Organe des Vereins

A) Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitfrauen: der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Kassenwartin. Die Mitfrauenversammlung kann einzelne Mitfrauen zur Vertretung bestimmter Bereiche ernennen.
2. Die VorstandsMitfrauen werden einzeln von der Mitfrauenversammlung gewählt.
3. Der Vorstand ist der Mitfrauenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Mindestens zum Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
4. Der Verein wird eigenständig vertreten durch die Vorsitzende ebenso wie durch ihre Stellvertreterin und die Kassenwartin.
5. Entscheidungen des Vorstands sind in Absprache mit dem Plenum zu treffen. Es findet ein Plenum der aktiven Mitfrauen, Honorarkräfte, Ehrenamtlichen, Praktikantinnen und Angestellten in regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Monat, statt. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Frauen.

B) Die Mitfrauenversammlung

6. Die Mitfrauenversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Die Mitfrauenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitfrauen zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Hauptversammlung der Mitfrauen nimmt folgende Aufgaben wahr: Entlastung des Vorstands; gegebenenfalls Neuwahl des Vorstands sowie einer Kassenprüferin zur Entlastung der Kassenwartin, Festsetzung der Höhe der Mitfrauenbeiträge; Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
7. Der Vorstand muss die Mitfrauenversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitfrauen sich schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes es verlangt.
8. Die Mitfrauenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitfrauen beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin. Ist eine Mitfrauenversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitfrauenversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9. Satzungsänderungen sind nur mit Einverständnis des Vorstands und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitfrauen möglich.
10. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der jeweiligen Versammlungsleiterin unterzeichnet.

§ 8 Haftung

Haftung übernimmt das Vereinsvermögen, einzelne Mitfrauen sind nicht haftbar zu machen.

§ 9 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses, der einstimmig vom Vorstand und drei Vierteln der Mitfrauen gefasst werden muss.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen and das Frauenforschungs-, -bildungs- und -informationszentrum (wie in § 3 erläutert).

§ 10 Projekte im Verein

1. Die Kontakt- und Informationsstelle für lesbische und andere Frauen
2. Das Archiv und die Präsenzbibliothek
3. Die Forschungs- und Lehreinrichtungen
4. Die Publikationsstelle